Parkausweise für Menschen mit Gehbehinderung:
Den Ausweis bei Gebrauch gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe legen!
Inhaber eines Ausweises (bzw LenkerInnen von Kraftfahrzeugen, die eine dauernd stark gehbehinderte Person befördern) dürfen:
•zum Ein- bzw. Aussteigen sowie zum Ein- bzw. Ausladen der für die gehbehinderte Person nötigen Behelfe (zB Rollstuhl) - sofern nicht anderer Verkehrsteilnehmer am Vorbei- oder Wegfahren gehindert werden
•an Straßenstellen, für die sonst „Halten und Parken verboten“ gilt
in zweiter Spur halten
weiters
•im Bereich des Straßenverkehrszeichens "Parken verboten"
•in Kurzparkzonen ohne zeitliche Beschränkung
•in Fußgängerzonen während der Zeit, in der Ladetätigkeit allgemein erlaubt ist
•auf Gehbehindertenparkplätzen (außer sie sind mit Zusatztafel einem bestimmten Fahrzeug vorbehalten) parken
Hinweis: in der Stadt Salzburg entfällt in Kurzparkzonen auch die Parkgebührenpflicht
(Stichwort: Parkplätze für Behinderte, Parken, Behindertenparkplätze)
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